Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsgrundlage
Maßgebliche Vertragsgrundlage für sämtliche Lieferungen und Leistungen der MW Gebäudetechnik sind das vom Auftraggeber beauftragte Angebot, die Auftragsbestätigung sowie ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind Leistungen im Bereich Sanitär, Heizung, Wärmepumpen, Klima, Lüftung, Wartung, Kundendienst, Neubau, Sanierung sowie sonstige Arbeiten der Gebäudetechnik.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3. Angebote und Vertragsabschluss
Angebote der MW Gebäudetechnik sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- schriftliche Auftragsbestätigung
- Unterzeichnung eines Angebotes
- Beauftragung per E-Mail, Telefon oder Textform
- Beginn der Arbeiten
4. Vertragsdurchführung
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsbereiche während der Ausführung frei zugänglich sind.
Erforderliche Vorleistungen, Strom, Wasser, geeignete Arbeitsflächen sowie notwendige Zugänge sind bauseits bereitzustellen.
Angebote, Zeichnungen, Kalkulationen, Pläne, Berechnungen oder sonstige Unterlagen bleiben Eigentum der MW Gebäudetechnik und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
5. Vergütung
Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweils beauftragten Angebot.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage der angebotenen Einheitspreise oder Stundenverrechnungssätze.
Materialpreissteigerungen, insbesondere bei Energie-, Rohstoff-, Transport- oder Einkaufskosten, berechtigen zur angemessenen Vertragsanpassung, sofern diese bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
Nacht-, Sonn-, Feiertags- oder Notdienstzuschläge werden gesondert berechnet.
Fahrtzeiten gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeiten.
6. Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen
Abschlagsrechnungen sowie Schlussrechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Bei größeren Projekten können Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt verlangt werden.
Der Unternehmer ist berechtigt, Materialbestellungen oder Arbeiten erst nach Eingang vereinbarter Anzahlungen auszuführen.
Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu berechnen sowie Leistungen bis zum Zahlungsausgleich zurückzustellen.
7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien, Bauteile, Geräte und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der MW Gebäudetechnik, soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB eintritt.
8. Zusatz- und Änderungsleistungen
Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert vergütet.
Stundenlohn- und Zusatzarbeiten gelten als beauftragt, wenn diese durch den Auftraggeber, die Bauleitung oder eine vertretungsberechtigte Person angeordnet oder freigegeben wurden.
9. Arbeiten im Bestand und Altbau
Bei Arbeiten in bestehenden Gebäuden können aufgrund verdeckter Leitungen, alter Installationen, Materialermüdung, unbekannter Bausubstanz oder nicht erkennbarer Vorschäden zusätzliche Arbeiten erforderlich werden.
Solche Leistungen sind im Vorfeld nicht immer kalkulierbar und werden gesondert berechnet.
10. Termine und Behinderungen
Vereinbarte Termine setzen voraus, dass alle Vorleistungen, Freigaben, Genehmigungen sowie Materialien rechtzeitig verfügbar sind.
Verzögerungen durch andere Gewerke, Lieferprobleme, Witterung, behördliche Maßnahmen oder sonstige nicht vom Unternehmer zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Entstehende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder Stillstandskosten können gesondert berechnet werden.
11. Abnahme
Nach Fertigstellung der Leistungen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
Die Abnahme kann förmlich, schriftlich, durch Ingebrauchnahme oder konkludent erfolgen.
Erfolgt nach Fertigstellungsmeldung und Aufforderung zur Abnahme innerhalb von 7 Kalendertagen keine berechtigte Beanstandung, gilt die Leistung als abgenommen.
12. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern nicht ausdrücklich die VOB/B vereinbart wurde.
Bei Reparatur-, Wartungs-, Instandsetzungs- oder sonstigen Arbeiten, die keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit eines Bauwerks haben, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, fehlende Wartung, Eingriffe Dritter, normale Abnutzung oder nicht bestimmungsgemäße Nutzung entstehen.
13. Wartung technischer Anlagen
Heizungs-, Sanitär-, Klima-, Wasseraufbereitungs- und Wärmepumpenanlagen sind regelmäßig fachgerecht zu warten.
Unterbleibt eine notwendige Wartung, können Gewährleistungs- oder Garantieansprüche entfallen.
14. Haftung
Die Haftung der MW Gebäudetechnik ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfälle, entgangenen Gewinn, Fördermittelverluste oder entgangene Einsparungen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlichem Verhalten.
15. Kommunikation
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Kommunikation im Rahmen der Vertragsabwicklung auch per Telefon, E-Mail, Messenger-Dienst oder elektronischer Dokumentenübermittlung erfolgen kann.
16. VOB/B
Die VOB/B gilt nur dann ergänzend, wenn diese ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.
17. Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens.
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
